AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen DEWA-Kraftfutterwerk Georg Wagner GmbH & Co. KG

Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen (Version Juli/2021)

 1) Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Bedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn diese nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Angebote der Verkäuferin sind freibleibend. Der Kaufvertrag kommt durch Annahme des Auftrags zustande. Die Verkäuferin ist berechtigt, innerhalb einer Frist von zehn Tagen, gerechnet von Auftragsdatum an, die Annahme abzulehnen. Bei längerfristigen Lieferverträgen, insbesondere bei Verträgen über Annahme in Teilmengen und auf Abruf, ist der Vertrag unter der Voraussetzung unverminderter Kreditwürdigkeit des Käufers abgeschlossen. Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers, insbesondere die Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen des Käufers für bereits geleistete Teillieferungen, berechtigen die Verkäuferin nach vorausgegangener angemessener Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag.

2) Falls nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise netto lose frei Fuhre ab Werk Emskirchen oder einem anderen Verladeort zuzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Die Berechnung des Lieferumfangs erfolgt auf Grund des beim Lieferwerk festgestellten Abgangsgewichts. Zollerhöhungen, Importabgabe, Erhöhungen von Monopolabgaben und Frachtsätzen sowie sonstigen Abgaben, außerdem Kleinwasserzuschläge, Eisliegegeld und sonstige Erschwerniszuschläge gehen jeweils zu Lasten des Käufers. Die Ware reist auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

3) Mangels abweichender Vereinbarung ist die gelieferte Ware sofort bei Erhalt ohne jeden Abzug zahlbar. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur unmittelbar an die Verkäuferin geleistet werden. Bei nicht rechtzeitiger Bezahlung, auch bei Überschreitung eines gesondert eingeräumten Zahlungsziels, werden nach erfolgter Abmahnung Verzugszinsen berechnet, und zwar mindestens in Höhe von 4% über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Annahme von Scheck geschieht lediglich erfüllungshalber.

4) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldenforderungen aus Kontokorrent), die der Verkäuferin aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden der Verkäuferin nachfolgende Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach Ihrer Wahl freigeben wird, soweit der Sicherungswert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt. Sämtliche Warenlieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt: die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Verkäuferin. Dem Käufer ist bekannt, dass Verpfändungen und Sicherungsübereignungen von gelieferten Waren nicht zulässig sind, solange noch Vorbehaltseigentum der Verkäuferin besteht. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware für eigene oder fremde Rechnung zu versichern. Von Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer die Verkäuferin sofort zu verständigen. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch wirksam für den Fall, dass die gelieferte Ware verarbeitet, vermischt oder sonst wie verändert wird, die Verkäuferin erwirbt insoweit Miteigentum an der neuen oder anderen Ware, und zwar anteilig dem Wert der Vorbehaltsware. Bei Weiterverkauf oder anderweitiger Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt getätigten Lieferung der Verkäuferin durch den Käufer, wozu dieser im Rahmen des allgemeinen Geschäftsgangs berechtigt ist, gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt als vereinbart. Der Anspruch der Verkäuferin erstreckt sich dann auch auf die erneute Kaufpreisforderung, bzw. auf den Erlös. In diesem Zusammenhang tritt der Käufer im Voraus alle diejenigen eigenen Forderungen mit ihrer Entstehung an die Verkäuferin ab, die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware herrühren (stille Zession), und zwar in Höhe des Warenwerts. Der Käufer ist verpflichtet, der Verkäuferin auf Anfrage jederzeit Auskunft über den Weiterverkauf, die Weiterveräußerung und die Erwerber zu erteilen. Auf Verlangen ist der Käufer außerdem verpflichtet, nach Wahl der Verkäuferin den Erwerber die Abtretung offen anzuzeigen, bzw. der Verkäuferin eine offene Abtretungserklärung über die entstandene neue Kaufpreisforderung auszustellen.

5) Allen Geschäftsabschlüssen soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist und soweit diese zwischen Kaufleuten im Rahmen eines Handelsgewerbes getätigt worden sind, liegen der Hamburger Futtermittel-Schlußschein Nr. 1a sowie die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel zu Grunde. Es gilt die unverzügliche Rügepflicht, die binnen drei Tagen ab Zugang der Lieferung zu erfolgen hat. Bei anderweitigen Geschäftsabschlüssen ist im Falle offensichtlicher Mangel ebenfalls eine Rügefrist von drei Tagen ab Zugang der Lieferung einzuhalten; im Übrigen gelten hier die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Falle der Mängelanzeige ist die Ware zwecks Besichtigung und Musterziehung durch einen Beauftragten der Verkäuferin zur Verfügung zu halten und zu stellen. Änderungen der Zusammensetzungen ohne Beeinflussung der Qualität sind jederzeit möglich. Die ausgelieferte Qualität wird durch die Deklaration ausgewiesen. Höhere Gewalt, amtliche Maßnahmen, Exportverbote, Einfuhrsperren usw. befreien die Verkäuferin von ihrer Lieferungsverpflichtung. Schadensersatz wegen mangelhafter Lieferungen kann nur gewährt werden, wenn der Verkäuferin ein Verschulden nachgewiesen wird.

6) Zahlungsort und Erfüllungsort ist Emskirchen. Als Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten wird, soweit gesetzlich zulässig (Geschäftsabschlüsse zwischen Kaufleuten), Neustadt/Aisch bzw. Nürnberg vereinbart. Soweit bei Rechtsstreitigkeiten Streit über Mängel, Qualität und Mengen der gelieferten Waren bestehen sollte, unterwerfen sich beide Vertragsteile einem Schiedsgutachten der Bayerische Warenbörse München-Landshut e.V. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis vereinbarten die Parteien darüber hinaus – soweit Voll- oder Sollkaufleute nach HGB beteiligt sind – unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsverfahren vor dem Schiedsgericht und nach den Bestimmungen des Schiedsverfahrens bei der Bayerische Warenbörse München-Landshut e.V.

7) Andere gesonderte Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Soweit einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen rechtsunwirksam sein sollten, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über Kaufrecht.

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen (Version Juli/21)

1) Allgemeines

Für alle von uns geschlossenen Kaufverträge über Futtermittel sind ausschließlich diese Einkaufsbedingungen maßgeblich. Der Verkäufer erkennt sie für den vorliegenden und alle zukünftigen Kaufverträge als verbindlich an. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Verkäufers erkennen wir nicht an.

2)Verhältnis zu Formularkontrakten

Diese Einkaufsbedingungen gelten vorrangig gegenüber einem etwaig vereinbarten Formularkontrakt.

3)Lieferung / Abnahme / Rechte bei Nichterfüllung

(1) Es gilt die vereinbarte Liefer-/Abnahmezeit. Kommt der Verkäufer seinen Vertragspflichten nicht oder nicht fristgerecht nach, ist der Käufer berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist von in der Regel fünf Geschäftstagen – sofern diese nicht nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist –vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen.

(2) Beansprucht der Käufer Schadensersatz statt der Leistung, ist er berechtigt, aber nicht verpflichtet, seinen Nichterfüllungsschaden im Wege der Preisdifferenzfeststellung zu berechnen und die Preisdifferenz sowie die Kosten der Preisfeststellung vom Verkäufer zu verlangen. Für die Durchführung der Preisfeststellungen gilt Anhang I B der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel (EB) entsprechend. Mit der Preisfeststellung ist ein an einer deutschen Getreide- oder Produktenbörse zugelassener Makler zu beauftragen. Stichtag für die Preisfeststellung ist der auf den Ablauf der Nachfrist folgende Geschäftstag. Bedarf es keiner Nachfristsetzung, wie etwa in Fällen des Fixgeschäfts oder bei ausdrücklicher Erfüllungsverweigerung des Verkäufers, ist Stichtag für die Preisfeststellung der Geschäftstag, der auf den Eintritt des für die Nichterfüllung maßgeblichen Ereignisses, etwa der Nichterfüllungserklärung, folgt.

 (3) Statt Schadenersatz statt der Leistung zu beanspruchen kann der Käufer für Rechnung des Verkäufers einen Deckungskauf durch einen an einer deutschen Getreide- oder Produktenbörse zugelassenen Makler vornehmen lassen. Der Deckungskauf ist binnen drei Geschäftstagen nach Ablauf der Nachfrist bzw. Feststehen der Nichterfüllung durchzuführen. Hierfür gelten die Bestimmungen in Anhang I A der EB entsprechend.

 

(4) Die Rechte bei Nichterfüllung gemäß Absatz (1) bis (3) stehen auch dem Verkäufer entsprechend zu. Beansprucht der Verkäufer Schadensersatz statt der Leistung ist er berechtigt, aber nicht verpflichtet, seinen Nichterfüllungsschaden im Wege der Preisdifferenzfeststellung gemäß Absatz (2) zu berechnen. Statt Schadenersatz statt der Leistung kann der Verkäufer auch einen Selbsthilfeverkauf durch einen bei einer deutschen Getreide- oder Produktenbörse zugelassenen Makler vornehmen lassen. Hierfür gilt wiederum Anhang I A der EB entsprechend.

(5) Im Falle einer Behinderung der Lieferung durch vom Verkäufer nicht zu vertretende Ereignisse wie Ausfuhr- oder Einfuhrverbote oder vergleichbare behördliche Maßnahmen, Blockaden, Epidemien oder kriegerische Auseinandersetzungen (Force Majeure) ist der Verkäufer berechtigt, den Lieferzeitraum um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Der Verkäufer hat dem Käufer die Gründe für die Behinderung der Lieferung unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich mitzuteilen und auf Verlangen des Käufers unverzüglich nachzuweisen. Sollte der kontraktliche Lieferzeitraum um mehr als 30 Kalendertage verlängert werden müssen, so ist jede Vertragspartei berechtigt, innerhalb der ersten drei Geschäftstage nach Ablauf der 30-Tage-Frist ohne gegenseitige Vergütung vom Vertrag zurückzutreten. Gibt keine Vertragspartei eine derartige Erklärung ab, so verlängert sich die Lieferfrist um weitere 30 Kalendertage. Nach Ablauf auch dieser Frist gilt der Vertrag ohne gegenseitige Vergütung als aufgehoben.

(6) Keine Force Majeure-Fälle im Sinne der Ziffer (5) sind: Behördlich angeordnete Maßnahmen oder Verwendungsbeschränkungen von Futtermitteln aufgrund fehlender oder eingeschränkter Verkehrsfähigkeit der Ware sowie Produktionsstörungen, Maschinenbruch, Havarien und sonstige Störungen, die sich im organisatorischen und geschäftlichen Verantwortungsbereich des Verkäufers ereignen.

4)Beschaffenheit / Qualität / Probenahmen

(1) Die gelieferte Ware muss – vorbehaltlich weitergehender Vereinbarungen – handelsüblich und gesund sein und sämtlichen gesetzlichen, insbesondere futtermittelrechtlichen Anforderungen entsprechen. Behördliche Feststellungen zur fehlenden Verkehrsfähigkeit der Ware sind für die Vertragsparteien bindend.

(2) Die Probenahme obliegt dem Käufer. Sie erfolgt am Erfüllungsort der Liefer- oder Abnahmeverpflichtung und wird entsprechend § 31 der Bestimmungen in den Einheitsbedingungen des Deutschen Getreidehandels (EB) sowie den in Anhang II abgedruckten Probenahmebestimmungen durchgeführt. Eine diesen Bestimmungen entsprechende Probenahme erkennt der Verkäufer als ordnungsgemäß an.

(3) Im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit sind zusätzliche Proben zu ziehen. Für die Probenahmen gilt Anhang II der EB. Diese Proben können zur Feststellung von unerwünschten/verbotenen Stoffen sowie Kontaminanten und hieraus resultierenden Ansprüchen im Sinne von § 32a der Einheitsbedingungen herangezogen werden. Bei Verladung/Lieferung mit Waggon oder Straßenfahrzeug hat die Entnahme dieser Proben nach Ziffern I bis IV des Anhangs II der Einheitsbedingungen des Deutschen Getreidehandels zu erfolgen. Als Rückstellmuster soll dann mindestens eine Probe von etwa 500 g in einem feuchtigkeitsundurchlässigen und weitgehend luftdicht verschließbaren Behältnis (z.B. Deba-Safe-Beutel) verwahrt werden, das die Nämlichkeit der Probe und deren unveränderte Zusammensetzung gewährleistet.

5)Unerwünschte Stoffe / Gehalte / Beanstandung

(1) Die 1. Analyse wird vom Käufer innerhalb von 5 Geschäftstagen nach der Probenahme bei einem akkreditieren Analyseinstitut in Auftrag gegeben. Der Käufer zeigt dem Verkäufer eine Beanstandung der Ware unverzüglich nach Erhalt des Attestes über die 1. Analyse fernschriftlich an.

(2) Jede Partei hat das Recht, innerhalb von 5 Geschäftstagen nach Erhalt des 1. Analyseattestes die Vornahme einer Nachanalyse durch ein anderes akkreditiertes Analyseinstitut zu verlangen. Jede Partei hat ferner das Recht, innerhalb von 5 Geschäftstagen nach Vorliegen des 2. Analyseattestes eine 3. Analyse zu verlangen, die bei einem dritten akkreditierten Analyseinstitut durchzuführen ist Das Mittel derjenigen Analysen, die sich am meisten nähern, ist – vorbehaltlich    § 4 Absatz (1) Satz 2 – für die Parteien verbindlich.

(3) Erweist sich die Ware nach dem Ergebnis der Analyse(n) gemäß Absatz (1) und (2) oder nach dem Ergebnis behördlich veranlasster Analysen als mangelhaft, trägt der Verkäufer die Kosten sämtlicher Analysen. Erweist sich die Ware als mangelfrei, trägt der Käufer die Analysekosten.

6)Mängelgewährleistung

Ist die gelieferte Ware mangelhaft, stehen dem Käufer die in den folgenden Absätzen geregelten Gewährleistungsrechte zu, wobei die Absätze (1) bis (4) die allgemeinen Folgen von Gehalts- und anderen Beschaffenheitsabweichungen regeln, während Absatz (5) für den speziellen Fall der Feststellung unerwünschter/verbotener Stoffe in der Ware gilt.

(1) Weicht die gelieferte Ware von der vereinbarten Beschaffenheit und Qualität ab, aber übersteigt der Minderwert 5 % des Vertragspreises nicht, ist der Käufer berechtigt, vom Verkäufer eine Minderwertvergütung zu verlangen. Die Feststellung des Minderwertes der Ware erfolgt durch einen neutralen Handelsmakler, den die Parteien einvernehmlich bestimmen. Können sich die Parteien nicht binnen zweier Geschäftstage auf einen neutralen Handelsmakler einigen, kann dessen Bestimmung auf Ersuchen des Käufers durch die dem Lagerort der Ware nächstgelegene deutsche Getreide- oder Produktenbörse erfolgen. Die Kosten der Minderwertfeststellung trägt der Verkäufer.

(2) Übersteigt der festgestellte Minderwert 5 % des Vertragspreises, ist der Käufer berechtigt, statt einer Minderwertvergütung die Rücknahme der gelieferten Ware unter Erstattung des gezahlten Kaufpreises und der auf der Ware ruhenden Kosten und Zinsen zu verlangen.

(3) Neben dem Recht auf Rückgabe der Ware kann einmalig eine Ersatzlieferung kontraktgemäßer Ware verlangt werden. Der Verkäufer hat seinerseits das Recht, für die zurückzunehmende Ware einmal eine Ersatzlieferung vorzunehmen, es sei denn, die Annahme einer Ersatzlieferung ist dem Käufer unter den besonderen Umständen des Einzelfalls unzumutbar. Macht der Käufer oder Verkäufer von dem Recht auf Ersatzlieferung Gebrauch, hat der Käufer dem Verkäufer die beanstandete Ware zur Rücknahme zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer hat die Ersatzlieferung, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 5 Geschäftstagen ab der vom Käufer angezeigten Bereitstellung der zurückzunehmenden Ware zu bewirken.

(4) Wird die Ersatzlieferung nicht fristgerecht gemäß Absatz (3) bewirkt, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung gemäß Ziff. 3 Absatz (2) zu verlangen. Als Stichtag gilt der letzte Geschäftstag der 5-Tages-Frist.

(5) Bei Ansprüchen des Käufers wegen unerwünschter/verbotener Stoffe sowie Kontaminanten gelten die gesetzlichen Regelungen. Ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Regelungen zum Schadensersatz verpflichtet, hat er dem Käufer insbesondere auch solche Schäden zu ersetzen, die diesem infolge eines gesetzlich vorgeschriebenen oder behördlicherseits angeordneten Rückrufs bzw. einer Rücknahme vom Markt der mangelhaften Ware oder eines damit hergestellten Erzeugnisses (Futtermittels) entstehen.

(6) Die Rechte des Käufers wegen Mängeln verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablieferung der Ware.

7)Zahlungsabwicklung

Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt gegen Rechnung und Vorlage des entsprechenden Liefernachweises. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer im gesetzlichen Umfang zu.

8)Anzuwendendes Recht/ Gerichtsbarkeit

Der abgeschlossene Vertrag unterliegt deutschem Recht und EU-Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Alle Streitigkeiten, die aus dem abgeschlossenen Geschäft sowie aus weiteren damit in Zusammenhang getroffenen Vereinbarungen entstehen, werden nach Wahl des Käufers durch ein bei einer deutschen Warenbörse eingerichteten Schiedsgericht oder das ordentliche Gericht am Sitz des Käufers entschieden. Begehrt der Käufer eine Entscheidung durch das Schiedsgericht, so ist für die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und das Verfahren dessen Schiedsgerichtsordnung maßgebend. Für den Fall, dass der Verkäufer beabsichtigt, Klage gegen den Käufer zu erheben, verpflichtet sich der Käufer, auf Aufforderung des Verkäufers sein Wahlrecht zwischen dem ordentlichen Gericht und dem Schiedsgericht vorprozessual binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist, die mindestens drei Geschäftstage betragen muss, auszuüben. Erklärt sich der Käufer innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht, geht das Wahlrecht gemäß Satz 2 auf den Verkäufer über. Dieser hat seine Wahl unverzüglich zu treffen und dem Käufer schriftlich mitzuteilen.